Fördermöglichkeiten

Steuerliche Anreize

Befreiung von KfZ-Steuer & reduzierter geldwerter Vorteil

Bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2025 gilt eine zehnjährige Befreiung, längstens bis zum 31. Dezember 2030, von der Kfz-Steuer.

Im Rahmen der privaten Nutzung von Dienstwagen berechnet sich für Nutzer von Elektro-Pkw seit 2019 der geldwerte Vorteil,

  • für Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis von bis zu 60.000 EUR, nur noch aus 0,25% des Bruttolistenpreis

  • für Fahrzeuge mit einem Brutto-Listenpreis über 60.000 EUR, nur noch aus 0,5% des Bruttolistenpreis

Voraussetzung ist, dass das E-Fahrzeug nach dem 31. Dez. 2018 und vor dem 1. Jan. 2031 angeschafft wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (2,3) EStG). Bei Plug-in-Hybriden gelten die Mindestanforderungen aus dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG).

Arbeitnehmern, die ihr Auto – sofern möglich – beim Arbeitgeber aufladen, genießen ebenfalls einen Steuervorteil. Diese Leistung ist anders als andere Arbeitgeber-Vergünstigungen von der Einkommenssteuer befreit.

Förderung für private Ladestationen

Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude (KfW Zuschuss 440)

Im Rahmen der bundesweiten Förderung “Ladestationen für Elektroautos – Wohngebäude (KfW Zuschuss 440)“ können ab dem 24.11.2020 Förderanträge gestellt werden bis das Fördervolumen von 200 Mio. Euro aufgebraucht ist.

Was wird gefördert?

Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation mit 11 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten an Stellplätzen und in Garagen, die zu Wohngebäuden gehören und nur privat zugänglich sind. Zu beachten ist, dass der verwendete Strom aus erneuerbaren Energien stammt und dass der Förderantrag vor dem Kauf der Ladestation gestellt werden muss.

Wer erhält die Förderung?

  • private Eigentümer

  • Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Mieter

  • Vermieter (Privatpersonen, Unternehmen, Wohnungsgenossenschaften)

Art und Höhe der Förderung

Pro Ladepunkt, auch bei mehreren Ladepunkten pro Ladestation, beträgt der pauschale Zuschuss 900 €. Es wird vorausgesetzt, dass die Gesamtkosten mindestens 900 € betragen. Der Förderantrag muss VOR dem Kauf gestellt werden und der Zuschuss wird ihnen auf Ihr Konto überwiesen.